Zum Jahresbeginn 2026 sind mehrere Änderungen im Sozialrecht in Kraft getreten, die für die Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung sind. Betroffen sind insbesondere die Auszahlung von Geldleistungen, das Kindergeld für kontolose Personen sowie neue Vorgaben zur digitalen Antragstellung. Im Folgenden ein Überblick mit praxisnaher Einordnung.
1. Neue Regelungen zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 47 SGB I)
Zum 01.01.2026 wurde § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I geändert. Grundsätzlich gilt weiterhin: Sozialleistungen sollen auf ein Konto überwiesen werden.
Abweichend davon müssen Geldleistungen aber weiterhin kostenfrei auf anderem Weg ausgezahlt werden, wenn:
- die leistungsberechtigte Person nachweist, dass sie unverschuldet kein Konto eröffnen kann, oder
- die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
Bedeutung für die Praxis
Wenn kein Konto vorhanden ist, dürfen Behörden die Leistung nicht einfach zurückhalten. Stattdessen muss eine andere geeignete Auszahlungsform gewählt werden, zum Beispiel:
- Barscheck
- Barauszahlung
- Scan-Code-Verfahren
- Bezahlkarte
Nicht zulässig ist hingegen die Auszahlung in Form von Lebensmittelgutscheinen. Diese sind nur in den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen nach § 24 Abs. 2 SGB II erlaubt.
Für Beratungsstellen bedeutet das: Fehlende Konten dürfen nicht mehr als Vorwand für verzögerte oder verweigerte Auszahlungen genutzt werden.
2. Kindergeld nur noch per Überweisung (§ 118 Abs. 2b BKGG)
Ebenfalls zum 01.01.2026 wurde § 118 Abs. 2b BKGG geändert. Danach darf Kindergeld ausschließlich auf ein angegebenes Konto überwiesen werden. Eine Barauszahlung oder alternative Auszahlungsform ist nicht mehr vorgesehen.
Wichtig für Betroffene
Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich um das eigene Konto handelt. Möglich ist auch die Überweisung auf:
- das Konto von Freund*innen oder Verwandten
- das Konto einer Beratungsstelle
- das Konto einer geeigneten sozialen Einrichtung
Auswirkungen auf andere Sozialleistungen
Kann das Kindergeld aufgrund dieser Regelung faktisch nicht zufließen, gilt:
Es darf nicht als Einkommen angerechnet werden – weder im SGB II, SGB XII, AsylbLG noch beim Wohngeld oder Kinderzuschlag.
Die Folge: Die zuständigen Leistungsträger müssen entsprechend höhere Leistungen gewähren.
Für die Beratungspraxis ist das besonders wichtig, um fehlerhafte Einkommensanrechnungen frühzeitig zu erkennen und anzugreifen.
3. Neue Mitwirkungspflicht zur digitalen Antragstellung (§ 60 Abs. 2 SGB I)
Am 22.01.2026 wurde § 60 Abs. 2 SGB I ergänzt. Danach sollen elektronische Antragsformulare vorrangig genutzt werden, wenn sie über öffentliche Netze oder Eingabegeräte zur Verfügung stehen.
Der Gesetzgeber verwendet bewusst das Wort „sollen“. Juristisch handelt es sich um eine Regelvorgabe, von der in begründeten Fällen abgewichen werden darf.
Wann Ausnahmen greifen
Eine Verpflichtung zur digitalen Antragstellung besteht insbesondere nicht bei:
- fehlenden digitalen Kenntnissen
- inneren Blockaden oder Ängsten vor Technik
- Analphabetismus
- hohem Alter
- gesundheitlichen Einschränkungen (z. B. Sehbehinderung)
- fehlenden Endgeräten
In diesen Fällen greift zusätzlich § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Danach entfällt die Mitwirkungspflicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Bedeutung für die Beratung
Leistungsberechtigte dürfen nicht allein wegen fehlender digitaler Möglichkeiten benachteiligt werden. Behörden müssen weiterhin Papierformulare oder persönliche Unterstützung anbieten, wenn digitale Anträge unzumutbar sind.
Hier ist besondere Aufmerksamkeit gefragt, da zunehmend versucht wird, analoge Zugänge faktisch abzubauen.
Fazit
Die Änderungen im SGB I und BKGG zeigen deutlich: Einerseits werden digitale und bargeldlose Verfahren weiter ausgebaut, andererseits bleiben Schutzmechanismen für besonders vulnerable Gruppen bestehen.
Für die Beratungspraxis bedeutet das:
- Kontolosigkeit darf nicht zu Leistungsausfällen führen.
- Nicht zufließendes Kindergeld darf nicht angerechnet werden.
- Digitale Antragspflichten haben klare Grenzen.
Diese Punkte sollten bei der täglichen Fallarbeit konsequent mitgedacht und gegenüber Behörden aktiv eingefordert werden.
