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Übernahme von Betriebskostennachzahlungen im SGB II und SGB XII

Zum Jahresende erstellen viele Vermieter*innen die Betriebskostenabrechnung für 2024. Da Nachforderungen in diesem Jahr oft hoch ausfallen, besteht für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten, weil die Kosten der Unterkunft (KdU) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind.
➡️ § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

Rechtlicher Grundsatz

Betriebs- und Heizkostennachzahlungen sind Bedarf im Monat der Fälligkeit (Monat der Rechnungsstellung).
➡️ Bundessozialgericht (BSG):

  • Urteil vom 10.04.2024, B 7 AS 21/22 R
  • Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R

Sie sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, auch wenn sie aus Zeiten ohne Leistungsbezug stammen.
➡️ BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 121/10 R

Dies gilt auch dann, wenn die laufenden KdU zuvor im SGB II wegen Unangemessenheit gedeckelt waren.
➡️ BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 32/12 R

Anspruch auch bei Wohngeld und Kinderzuschlag

Auch Haushalte mit Wohngeld oder Kinderzuschlag können einmalige Leistungen zur Übernahme der Betriebskostennachforderung erhalten.
➡️ § 6a Abs. 7 Satz 3 BKGG

Ein Durchführungserlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 04.08.2020 stellt klar:

„Der Bezug von einmaligen Leistungen wie Betriebskostennachzahlungen und Brennstoffkosten führt nicht zum Ausschluss bzw. zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides.“ (S. 2)

Wichtig: temporäre Hilfebedürftigkeit

Anspruch besteht auch dann, wenn jemand nur durch die Nachforderung in einem Monat hilfebedürftig wird.
➡️ Keine Vermögenskarenz: § 12 Abs. 6 SGB II

Weitere Hilfen bei Energie- und Betriebskostennotlagen

https://energie-hilfe.org
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