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Gesetzesänderung zur Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag – Kritik

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat durch eine gesetzliche Änderung erreicht, dass sie bei der Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag nicht mehr verpflichtet ist, Leistungen ohne Konto an den Wohnsitz auszuzahlen, selbst wenn Betroffene nachweislich ohne eigenes Verschulden kein Konto eröffnen können. Dies steht im direkten Widerspruch zur bisherigen Rechtslage nach § 47 Abs. 1 S. 2 SGB I, wonach eine kostenfreie Übermittlung auch ohne Konto zu erfolgen hat.

Der vollständige Referentenentwurf (Artikel 2) ist hier abrufbar:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-sgb-VI-anpassungsgesetz.pdf

Im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) soll dazu folgende Neuregelung eingefügt werden:

„Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.“

Die vollständige Begründung findet sich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 21/1858 und 21/2453) vom 05.11.2025:
https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102634.pdf


Bewertung

Diese Regelung wurde offenkundig eingeführt, um die BA von der Pflicht zu entbinden, sich mit Fällen zu befassen, in denen Menschen aus nachvollziehbaren Gründen kein Konto eröffnen können – z. B. Geflüchtete, Menschen ohne festen Wohnsitz, Personen ohne Ausweisdokument oder Personen mit eingeschränktem Rechtsstatus.

Im Sozialrecht gilt jedoch grundsätzlich:
Leistungen müssen im Einzelfall zugänglich sein.
Wenn eine Person kein Konto eröffnen kann, ist der Leistungsträger weiterhin verpflichtet, eine andere kostenfreie Übermittlungsform zu ermöglichen (§ 47 SGB I).

Die geplante Neuregelung soll genau diese Pflicht umgehen. Es bestehen erhebliche Zweifel an ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit. Sollten Gerichte die Regelung überprüfen, bleibt zu hoffen, dass sie zugunsten der Betroffenen entscheiden. Denn die Realität bleibt bestehen: Es wird auch künftig Menschen geben, die kein Konto haben oder bekommen können. Darauf müssen sich sowohl die BA als auch der Gesetzgeber einstellen.

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