Im Dezember werden viele Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2023 erstellt, da Vermieter verpflichtet sind, diese bis spätestens Jahresende vorzulegen. Häufig fallen die Nachzahlungen für die Betriebskosten recht hoch aus.
Für Beziehende von Leistungen nach SGB II oder SGB XII besteht in der Regel ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch das zuständige Amt. Laut § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII müssen die Kosten der Unterkunft (KdU) in tatsächlicher Höhe übernommen werden.
Wichtige Grundsätze:
- Fälligkeit der Nachzahlung: Betriebs- und Heizkostennachzahlungen gelten als sozialrechtlicher Bedarf im Monat der Fälligkeit oder der Rechnungsstellung (BSG 10.04.2024 – B 7 AS 21/22 R; BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R). Fehlt eine explizite Fälligkeitsangabe, greift § 286 Abs. 3 BGB: Die Forderung wird 30 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
- Höhe der Kosten: Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung müssen übernommen werden – unabhängig davon, ob die Nachforderung während eines Leistungsbezugs oder in einer vorherigen Periode entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).
- Sonderregelungen bei KdU-Begrenzung: Selbst wenn die KdU im SGB II aufgrund einer fehlenden Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II gedeckelt wurden, sind Nachzahlungen zu übernehmen (BSG 23.8.2012 – B 4 AS 32/12 R).
Unterstützung für Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger:
Auch Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können einmalige Leistungen wie Betriebskostennachzahlungen über das SGB II geltend machen (§ 6a Abs. 7 Satz 3 BKGG). Laut einem Erlass des BMI (04.08.2020, Aktenzeichen SW II 4 – 72307/2#29) führt der Bezug solcher Leistungen nicht zum Ausschluss oder zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheids.
(Details: Link zum Erlass).
Temporäre Hilfebedürftigkeit:
Personen, die normalerweise keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, jedoch aufgrund der Betriebskostenabrechnung vorübergehend hilfebedürftig werden, können ebenfalls Unterstützung beantragen. Für solche Fälle gilt: Es gibt keine Vermögensprüfung (§ 12 Abs. 6 SGB II).
Weitere Informationen und Unterstützung finden Sie unter:
energie-hilfe.org