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SG Landshut: Behinderungsbedingter Fahrzeugumbau muss vollständig übernommen werden – unabhängig von Einkommen oder Vermögen

Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil vom 14. März 2025 (Az.: S 10 SO 48/23) ein deutliches Zeichen für Inklusion und Mobilität gesetzt:
Ein schwerbehinderter Mensch hat Anspruch auf die vollständige Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Fahrzeugs (hier: VW T7 Multivan) im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Umbaukosten betrugen im verhandelten Fall 18.700 Euro.

Warum ist das Urteil wichtig?

Die Entscheidung stellt klar:
Bei Leistungen zur Mobilität darf das Einkommen oder Vermögen der betroffenen Person keine Rolle spielen. Rechtsgrundlage ist § 7 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV), der genau das ausdrücklich ausschließt.

Juristische Einordnung

Der Umbau gilt als Leistung zur Sozialen Teilhabe im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX.
Daraus ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der vollen Kosten – gestützt auf folgende Regelungen:

  • § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 SGB IX
  • § 114 SGB IX
  • i. V. m. § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IX
  • sowie § 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte behinderter Menschen auf individuelle Mobilität und selbstbestimmte Teilhabe – ohne finanzielle Hürden. Behörden sind verpflichtet, entsprechende Umbaukosten in vollem Umfang zu übernehmen.

📌 Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 20/2025
📄 Urteil vom 14.03.2025, SG Landshut, Az.: S 10 SO 48/23

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