Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil vom 14. März 2025 (Az.: S 10 SO 48/23) ein deutliches Zeichen für Inklusion und Mobilität gesetzt:
Ein schwerbehinderter Mensch hat Anspruch auf die vollständige Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Fahrzeugs (hier: VW T7 Multivan) im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Umbaukosten betrugen im verhandelten Fall 18.700 Euro.
Warum ist das Urteil wichtig?
Die Entscheidung stellt klar:
Bei Leistungen zur Mobilität darf das Einkommen oder Vermögen der betroffenen Person keine Rolle spielen. Rechtsgrundlage ist § 7 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV), der genau das ausdrücklich ausschließt.
Juristische Einordnung
Der Umbau gilt als Leistung zur Sozialen Teilhabe im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX.
Daraus ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der vollen Kosten – gestützt auf folgende Regelungen:
- § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 SGB IX
- § 114 SGB IX
- i. V. m. § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IX
- sowie § 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX
Fazit
Das Urteil stärkt die Rechte behinderter Menschen auf individuelle Mobilität und selbstbestimmte Teilhabe – ohne finanzielle Hürden. Behörden sind verpflichtet, entsprechende Umbaukosten in vollem Umfang zu übernehmen.
📌 Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 20/2025
📄 Urteil vom 14.03.2025, SG Landshut, Az.: S 10 SO 48/23