Die Bundesregierung plant eine weitere Verschärfung im Sanktionsrecht der Grundsicherung. Dabei betont sie zwar ausdrücklich, dass der Schutz von Kindern oberste Priorität habe und Leistungen für Minderjährige selbst nicht gekürzt werden sollen. Sanktionen würden demnach ausschließlich den nicht erreichbaren Elternteil betreffen.
Gleichzeitig zeigt eine Antwort aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 7. Januar 2026 eine neue Eskalationslinie auf: Wenn ein Jobcenter bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen keinen Härtefall erkennt und minderjährige Kinder im Haushalt leben, soll geprüft werden können, ob Daten zum „Schutz des Kindeswohls“ an das Jugendamt übermittelt werden. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 71 Absatz 1 Satz 6 SGB X. Damit würde die Sanktion nicht mehr nur leistungsrechtliche Folgen haben, sondern in eine behördliche Interventionskette hineinreichen.
Die vollständige Antwort ist in der Bundestagsdrucksache 21/3520 nachzulesen:
https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103520.pdf
Sozialpolitisch bedeutet diese Entwicklung eine deutliche Verschiebung: Anstatt das Sanktionsrecht verfassungskonform auszugestalten – im früheren System existierten zumindest ergänzende Sachleistungen –, wird nun das Jugendamt als möglicher Baustein einer neuen Sanktionskette einbezogen, um das Verhalten der Eltern zu steuern.
Der Kommentar von Nikolaus Meyer (Fachbereich Sozialwesen, Hochschule Fulda) arbeitet diese Problematik ausführlich heraus und ordnet sie fachlich ein:
https://blog.dgsa.de/2026/01/21/kinderschutz-oder-kontrollpolitik-warum-die-bundesregierung-einen-neuen-verdachtsraum-fur-arme-familien-eroffnet/
Auch aktuelle Zahlen verdeutlichen die Tragweite der Sanktionspraxis: Nach einem Bericht des Tagesspiegels vom 23.02.2026 sind fast 16.800 Minderjährige von Bürgergeld-Sanktionen betroffen:
https://www.tagesspiegel.de/politik/burgergeld-sanktionen-treffen-fast-16800-minderjahrige-11234567.html

