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Neues aus dem Sozialrecht: Automatischer Abruf von Kindergelddaten ab 2026

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Zum 1. Januar 2026 ist die Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV) in Kraft getreten. Sie schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass Jobcenter, Sozialhilfeträger, Träger von Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie Stellen für den Kinderzuschlag automatisiert oder anlassbezogen Daten bei der Familienkasse abrufen können (§ 1 SozKiGAbV).

Welche Daten werden abgerufen?

Der Abruf umfasst eine Vielzahl personenbezogener Informationen. Dazu zählen unter anderem:

  • die steuerliche Identifikationsnummer,
  • Geburtsdaten, Namen und Anschriften des Kindes,
  • Angaben zu den Eltern,
  • sowie detaillierte Informationen zum Kindergeldbezug: Antragstellung, Bewilligung, Aufhebung, Bezugszeiträume, Auszahlungstage und die Höhe des Kindergeldes (§ 3 SozKiGAbV).

Ziel: Entbürokratisierung und Missbrauchsvermeidung

Nach der Gesetzesbegründung dient die Verordnung der Vereinfachung und Entbürokratisierung von Leistungsanträgen und der Bearbeitung durch die Verwaltung. Leistungsberechtigte sollen Angaben zum Kindergeld nicht mehr selbst beibringen müssen.
Dies soll Familien wie Behörden entlasten und zugleich missbräuchliche Leistungsbezüge besser verhindern. Der jährliche Zeitaufwand für Bürgerinnen und Bürger soll sich um rund 98.000 Stunden reduzieren – insbesondere, weil das Heraussuchen der Kindergeldnummer und des Kindergeldbescheids entfällt (Bundesratsdrucksache 627/25).

Wer ist betroffen – und wer nicht?

Der automatische Datenabgleich betrifft Beziehende von:

  • Bürgergeld,
  • Sozialhilfe,
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe,
  • Unterhaltsvorschuss und
  • Kinderzuschlag.

Nicht einbezogen sind hingegen Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Wohngeldbeziehende.

Beratungspraxis: Vorsicht trotz Datenabruf

So sinnvoll die Zielsetzung auch ist – abzuwarten bleibt, wie die Sozialbehörden die neuen Möglichkeiten in der Praxis umsetzen. Die Mitteilungspflichten nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I wurden nicht angepasst oder harmonisiert. Damit besteht weiterhin Konfliktpotenzial, etwa wenn Behörden trotz Datenabrufs auf angeblich fehlende Änderungsmitteilungen abstellen.

Für die Beratungspraxis gilt daher unverändert:
👉 Der Erhalt oder Wegfall von Kindergeld sollte weiterhin unverzüglich angezeigt werden.
Andernfalls drohen – wie bisher – Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren.

Verordnungstext: abrufbar über die amtliche Veröffentlichung im Bundesrecht (derzeit verlinkt unter:
https://www.buzer.de/gesetz/17339/index.htm)

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