Das Jobcenter Stuttgart hat ein internes Papier veröffentlicht, das Kriterien zur Verweigerung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber Unionsbürgerinnen festlegt. Darin wird insbesondere definiert, wann ein Arbeitnehmerinnenstatus vorliegen soll – beziehungsweise in welchen Fällen dieser ausdrücklich verneint wird.
Problematisch ist dabei, dass diese Kriterien offenbar nicht im Einklang mit dem geltenden EU-Recht sowie der einschlägigen Rechtsprechung stehen. Nach unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der Sozialgerichte ist der Arbeitnehmer*innenstatus weit auszulegen. Auch geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen können grundsätzlich ausreichend sein, um diesen Status zu begründen.
Das Vorgehen des Jobcenters Stuttgart deutet darauf hin, dass durch interne Vorgaben gezielt eine restriktive Praxis etabliert werden soll. Für die betroffenen Mitarbeiterinnen fungiert das Papier offenbar als eine Art Verwaltungsanweisung, die darauf abzielt, Leistungsansprüche von Unionsbürgerinnen systematisch einzuschränken oder abzulehnen.
Eine solche Praxis ist rechtlich hoch problematisch. Verwaltungsvorgaben dürfen weder geltendes Recht noch gerichtliche Entscheidungen unterlaufen. Insbesondere im Bereich des SGB II ist die Einzelfallprüfung zwingend erforderlich. Pauschale Ausschlusskriterien widersprechen sowohl nationalem Recht als auch den europarechtlichen Vorgaben zur Freizügigkeit und Gleichbehandlung.
Weitere Informationen und eine ausführliche Einordnung finden sich auf der Webseite der GGUA:
https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/jobcenter-stuttgart-macht-rechtswidrige-vorgaben-zur-verweigerung-von-leistungen-an-unionsbuergerinnen/

