Nach wie vor gilt § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB I:
„Wenn der Empfänger es verlangt, [sind Geldleistungen] an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung [zu] übermitteln.”
Das bedeutet: Auch nach dem Ende des ZzV-Verfahrens sind die Sozialleistungsträger verpflichtet, alternative Wege der Auszahlung zu gewährleisten. Denkbar sind dabei insbesondere folgende Optionen:
- Kooperation mit Sparkassen: Als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute können sie Barschecks einlösen. Hierzu müssten die Behörden Betroffenen – auch ohne amtlichen Ausweis – entsprechende Legitimationsnachweise zur Verfügung stellen.
- Überweisungen auf Konten Dritter: Das Gesetz spricht allgemein von einer Überweisung „auf das angegebene Konto“. Dies schließt auch Konten von Dritten ein, wenn keine andere Möglichkeit der Auszahlung bereitgestellt wird.
- Erweiterte Nutzung des Scancode-Verfahrens: Übergangsweise könnte die Auszahlung über Supermarktkassen stärker genutzt werden.
- Barauszahlungen über Behörden: Diese Variante wird auch vom BMAS als praktikable Lösung genannt.
Sollten Jobcenter ab Oktober – wie es das Jobcenter Köln bereits angekündigt hat – keinerlei Leistungen mehr an Menschen ohne Konto auszahlen, bleibt nur der Weg über Eilanträge beim Sozialgericht. Denn nach alter wie neuer Rechtslage gilt: Eine Auszahlung an den Wohnsitz der Leistungsberechtigten muss sichergestellt sein.
Deutlich zu machen ist zudem: Die vom Deutschen Landkreistag oder Deutschen Städtetag im Rahmen des „SGB-VI-Anpassungsgesetzes“ geforderte Bezahlkarte stellt keine Lösung dar. Sie würde vielmehr zu Diskriminierung, Benachteiligung und gesellschaftlicher Ausgrenzung führen – schon allein deshalb, weil damit Einkäufe in migrantischen Supermärkten, auf Flohmärkten oder über Kleinanzeigen ausgeschlossen sind.

