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Hinweis an Behörden und Praxistipps für Betroffene

Nach wie vor gilt § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB I:

„Wenn der Empfänger es verlangt, [sind Geldleistungen] an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung [zu] übermitteln.”

Das bedeutet: Auch nach dem Ende des ZzV-Verfahrens sind die Sozialleistungsträger verpflichtet, alternative Wege der Auszahlung zu gewährleisten. Denkbar sind dabei insbesondere folgende Optionen:

  • Kooperation mit Sparkassen: Als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute können sie Barschecks einlösen. Hierzu müssten die Behörden Betroffenen – auch ohne amtlichen Ausweis – entsprechende Legitimationsnachweise zur Verfügung stellen.
  • Überweisungen auf Konten Dritter: Das Gesetz spricht allgemein von einer Überweisung „auf das angegebene Konto“. Dies schließt auch Konten von Dritten ein, wenn keine andere Möglichkeit der Auszahlung bereitgestellt wird.
  • Erweiterte Nutzung des Scancode-Verfahrens: Übergangsweise könnte die Auszahlung über Supermarktkassen stärker genutzt werden.
  • Barauszahlungen über Behörden: Diese Variante wird auch vom BMAS als praktikable Lösung genannt.

Sollten Jobcenter ab Oktober – wie es das Jobcenter Köln bereits angekündigt hat – keinerlei Leistungen mehr an Menschen ohne Konto auszahlen, bleibt nur der Weg über Eilanträge beim Sozialgericht. Denn nach alter wie neuer Rechtslage gilt: Eine Auszahlung an den Wohnsitz der Leistungsberechtigten muss sichergestellt sein.

Deutlich zu machen ist zudem: Die vom Deutschen Landkreistag oder Deutschen Städtetag im Rahmen des „SGB-VI-Anpassungsgesetzes“ geforderte Bezahlkarte stellt keine Lösung dar. Sie würde vielmehr zu Diskriminierung, Benachteiligung und gesellschaftlicher Ausgrenzung führen – schon allein deshalb, weil damit Einkäufe in migrantischen Supermärkten, auf Flohmärkten oder über Kleinanzeigen ausgeschlossen sind.

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