Die Bundesregierung bereitet die Neuberechnung der Regelbedarfe für 2027 vor. Grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023. Doch ausgerechnet bei der entscheidenden Frage, wie das Existenzminimum künftig berechnet werden soll, bleibt vieles bislang hinter verschlossenen Türen. Dabei geht es um weit mehr als ein statistisches Rechenverfahren: Es geht darum, wie viel Geld Menschen mindestens zum Leben und zur gesellschaftlichen Teilhabe zugestanden wird.
Die Regelbedarfe in der Grundsicherung sollen 2027 auf eine neue statistische Grundlage gestellt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestätigt, dass dafür die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 herangezogen werden sollen.
Die EVS wird alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Haushalte dokumentieren dabei unter anderem ihre Einnahmen und Konsumausgaben. Erste Ergebnisse der EVS 2023 wurden am 9. Dezember 2025 veröffentlicht.
Für die Berechnung der Regelbedarfe reichen diese allgemeinen Ergebnisse allerdings nicht aus. Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des BMAS spezielle Sonderauswertungen zu Haushalten mit niedrigen Einkommen. Auf dieser Grundlage soll anschließend das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz entstehen.
Das BMAS nennt als Ziel, dass die neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten.
Die entscheidende Frage: Wer bildet die Referenzgruppe?
Besonders wichtig ist, welche Haushalte überhaupt als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Nach der bisherigen Methodik orientiert sich die Regelbedarfsermittlung an Haushalten im unteren Einkommensbereich. Das BMAS erklärt selbst, dass die Sonderauswertungen grundsätzlich von den unteren 20 Prozent der Haushalte ausgehen. Bei der konkreten bisherigen Ermittlung bestehen allerdings Unterschiede zwischen den Haushaltstypen.
Damit wird eine politische und methodische Entscheidung getroffen, die enorme Auswirkungen haben kann: Je ärmer die ausgewählte Referenzgruppe ist, desto niedriger können deren statistisch gemessene Konsumausgaben ausfallen.
Genau hier liegt eines der grundsätzlichen Probleme des Verfahrens. Wenn Menschen wegen Geldmangels auf bestimmte Dinge verzichten, bedeutet ein geringer statistischer Konsum nicht automatisch, dass für diese Dinge kein Bedarf besteht.
Aus einem Mangel an finanziellen Möglichkeiten darf nicht ohne Weiteres auf einen Mangel an Bedarf geschlossen werden.
Bundesregierung hält Details bislang zurück
Wie die Referenzgruppen bei der anstehenden Neuberechnung konkret ausgestaltet werden, ist derzeit nicht öffentlich abschließend geklärt.
Das zeigt auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Neuberechnung der Regelsätze, Bundestagsdrucksache 21/6151.
Darin erklärt die Bundesregierung, dass die Neuermittlung auf Grundlage der EVS 2023 Gegenstand laufender fachlicher Arbeiten und regierungsinterner Abstimmungen sei. Dazu gehörten ausdrücklich auch Fragen der methodischen Umsetzung.
Das ist bemerkenswert.
Denn die konkrete Methodik ist keineswegs eine rein technische Angelegenheit. Entscheidungen darüber, welche Haushalte als Referenz dienen und welche ihrer Ausgaben anerkannt werden, können unmittelbar beeinflussen, wie hoch das staatlich festgelegte Existenzminimum am Ende ausfällt.
Auch gegenüber tagesschau.de bestätigte das BMAS inzwischen, dass nach Vorlage der Sonderauswertungen die Regelbedarfe neu ermittelt würden und aktuell regierungsinterne Gespräche liefen.
Eine bereits beschlossene Kürzung lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Ebenso ist bislang nicht öffentlich belegt, dass die Bundesregierung tatsächlich eine ärmere oder kleinere Referenzgruppe verwenden wird.
Die Sorge vor einer Absenkung ist deshalb gegenwärtig eine politisch begründete Befürchtung – keine bereits feststehende Entscheidung.
Auch die Informationsfreiheit stößt an Grenzen
Zusätzliche Kritik entsteht durch den Umgang des BMAS mit einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Über FragDenStaat wurde beantragt, den Auftrag beziehungsweise die Vorgaben des BMAS an das Statistische Bundesamt für die Sonderauswertung der EVS 2023 offenzulegen. Von besonderem Interesse war dabei die Festlegung der Referenzhaushalte.
Die Anfrage wurde vom Ministerium abgelehnt.
Gerade bei der Berechnung des Existenzminimums ist diese mangelnde Transparenz problematisch. Schließlich handelt es sich nicht um irgendeine interne Verwaltungskalkulation. Die Ergebnisse entscheiden über die Lebensbedingungen von Millionen Menschen in den sozialen Mindestsicherungssystemen.
Warum „Statistik-Warenkorb“ treffender ist
Häufig wird das geltende Verfahren als „Statistikmodell“ bezeichnet. Dieser Begriff vermittelt den Eindruck, die Höhe der Regelbedarfe ergebe sich weitgehend automatisch aus statistischen Daten.
So einfach ist es jedoch nicht.
Zunächst werden tatsächlich die Konsumausgaben einkommensschwacher Haushalte statistisch ermittelt. Anschließend entscheidet der Gesetzgeber jedoch, welche dieser Ausgaben als regelbedarfsrelevant anerkannt werden.
Bestimmte tatsächlich vorhandene Ausgaben werden also nicht oder nur teilweise berücksichtigt.
Das BMAS erläutert beispielsweise selbst, dass bestimmte Verbrauchsausgaben ausgeschlossen werden, wenn sie nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind. Restaurant- und Cafébesuche werden beispielsweise nicht vollständig berücksichtigt.
Der vom BMAS veröffentlichte Forschungsbericht 619 „Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern“ greift deshalb für das bestehende Mischverfahren den Begriff „Statistik-Warenkorb“ auf.
Auch in der Fachdebatte wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren statistische Elemente mit normativen Warenkorbentscheidungen verbindet.
Der Begriff macht das Problem wesentlich deutlicher:
Statistik liefert die Ausgangsdaten – politische und normative Entscheidungen bestimmen anschließend mit, was davon als Existenzminimum anerkannt wird.
Das Bundesverfassungsgericht setzt Grenzen – bestimmt aber nicht jeden Euro
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums setzt dem Gesetzgeber Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine realitätsgerechte, nachvollziehbare und auf verlässlichen Zahlen beruhende Ermittlung.
Das bedeutet aber nicht, dass das Bundesverfassungsgericht selbst einen bestimmten monatlichen Eurobetrag festlegt.
Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung über Spielräume, muss seine Entscheidungen jedoch sachgerecht begründen und darf das Existenzminimum nicht nach politischen Opportunitäten beliebig festsetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich auch 2026 erneut ausführlich mit der Systematik der Regelbedarfsermittlung beschäftigt und dabei beschrieben, dass die Regelbedarfe auf Sonderauswertungen der jeweiligen EVS beruhen.
Damit bleibt eine zentrale politische Frage bestehen:
Wie werden die vorhandenen Gestaltungsspielräume bei der EVS 2023 genutzt?
Niedriger Konsum ist nicht automatisch niedriger Bedarf
Das Grundproblem einer Orientierung an sehr einkommensarmen Haushalten lässt sich an einem einfachen Beispiel erklären.
Wenn ein Haushalt kein Geld für neue Kleidung hat und deshalb notwendige Anschaffungen aufschiebt, sinken seine statistisch gemessenen Bekleidungsausgaben.
Wenn Menschen Freunde nicht im Café treffen, weil sie sich den Besuch nicht leisten können, sinken ihre Ausgaben für gesellschaftliche Teilhabe.
Wenn Lebensmittel ausschließlich danach gekauft werden müssen, was noch bezahlbar ist, spiegeln die Ausgaben ebenfalls die finanziellen Grenzen des Haushalts wider.
Eine Statistik misst zunächst nur, was Menschen tatsächlich ausgeben.
Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, was Menschen für ein menschenwürdiges Leben benötigen.
Genau deshalb ist die Auswahl der Referenzgruppe so entscheidend.
2027 droht nicht automatisch eine Kürzung
Bei aller berechtigten Kritik sollte die derzeitige Situation nicht dramatisiert werden.
Noch steht nicht fest, wie hoch die Regelbedarfe 2027 sein werden.
Das BMAS erklärt ausdrücklich, dass erst nach Abschluss der Sonderauswertungen und der anschließenden Berechnungen Aussagen über die neuen Beträge möglich seien.
Auch eine Absenkung ist damit gegenwärtig weder beschlossen noch ausgeschlossen.
Sollte das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz nicht rechtzeitig fertig werden, müsste stattdessen das bestehende Verfahren zur Fortschreibung greifen. Medienberichten zufolge könnte daraus unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen erneut eine Nullrunde entstehen.
Eine Nullrunde wäre zwar keine nominelle Kürzung. Bei gleichzeitig steigenden Preisen könnte sie für Betroffene aber einen realen Kaufkraftverlust bedeuten.
Transparenz muss vor der Entscheidung kommen
Unabhängig davon, wie die neuen Beträge am Ende aussehen, ist eines erforderlich: Die Berechnung des Existenzminimums muss öffentlich nachvollziehbar sein.
Dazu gehört insbesondere die Offenlegung,
- welche Referenzgruppen verwendet werden,
- welche Haushalte ausgeschlossen oder einbezogen werden,
- welche tatsächlichen Verbrauchsausgaben ermittelt wurden,
- welche Positionen anschließend gestrichen oder nur teilweise anerkannt werden und
- welche finanziellen Auswirkungen diese Entscheidungen auf die einzelnen Regelbedarfsstufen haben.
Eine öffentliche Debatte erst dann zu führen, wenn der fertige Gesetzentwurf vorliegt, wäre zu spät.
Wer darüber entscheidet, was Menschen mindestens zum Leben benötigen, muss auch erklären, nach welchen Kriterien dieses Minimum bestimmt wird.
Das Existenzminimum darf kein Sparinstrument sein
Bei den Regelbedarfen geht es nicht um eine freiwillige staatliche Zusatzleistung.
Es geht um die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums einschließlich eines Mindestmaßes gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe.
Deshalb darf die anstehende Neuberechnung nicht von der Frage ausgehen:
Wie niedrig können die Leistungen angesetzt werden?
Die entscheidende Frage muss lauten:
Was benötigen Menschen unter den tatsächlichen Lebens- und Preisbedingungen in Deutschland, um menschenwürdig leben und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können?
Die EVS 2023 liefert dafür wichtige Daten.
Welche politischen Entscheidungen aus diesen Daten gemacht werden, entscheidet sich jedoch erst jetzt.
Und genau deshalb braucht die Neuberechnung der Regelbedarfe 2027 vor allem eines: Transparenz statt Berechnung hinter verschlossenen Türen.
Quellen und weiterführende Recherche
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Methodik der Regelbedarfsermittlung
Das BMAS erläutert hier EVS, Sonderauswertungen, Referenzhaushalte, ausgeschlossene Verbrauchsausgaben und das Verfahren zur Neuermittlung:
BMAS: Methodik der Regelbedarfsermittlung
Deutscher Bundestag – Drucksache 21/6151 vom 26. Mai 2026
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Gesunde Ernährung und andere Fragen zur Neuberechnung der Regelsätze in der Grundsicherung“:
Bundestag: Drucksache 21/6151
Statistisches Bundesamt – Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023
Informationen zur neugestalteten EVS 2023 und zu den veröffentlichten Ergebnissen:
Destatis: Was hat sich bei der EVS 2023 geändert?
FragDenStaat – Sonderauswertung der EVS 2023
Dokumentation der Informationsfreiheitsanfrage zu Auftrag und Vorgaben der Sonderauswertung, insbesondere zu den Referenzhaushalten:
FragDenStaat: Sonderauswertung der EVS 2023
BMAS-Forschungsbericht 619 – Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern
Der Forschungsbericht beschäftigt sich mit unterschiedlichen Methoden zur Bestimmung existenzsichernder Bedarfe und der Einordnung des „Statistik-Warenkorbs“:
BMAS: Forschungsbericht 619
Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 15. April 2026
Aktuelle verfassungsgerichtliche Ausführungen zur Regelbedarfsermittlung und zur Funktion der EVS-Sonderauswertungen:
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 15. April 2026
tagesschau.de – Grundsicherung vor Neuberechnung: Drohen Kürzungen bei den Regelsätzen?
Bericht über den aktuellen Stand der Beratungen und die noch offenen politischen Entscheidungen:
tagesschau.de: Grundsicherung vor Neuberechnung
Verfassungsblog – Ernährung am Existenzminimum
Vertiefende juristische Kritik an der bisherigen Regelbedarfsermittlung und am Verhältnis zwischen statistischen Ausgangswerten und normativen Streichungen:
Verfassungsblog: Ernährung am Existenzminimum
