Ein gültiger Pass ist für viele ausländische Staatsangehörige keine freiwillige Anschaffung, sondern gesetzliche Pflicht. Trotzdem müssen Menschen, die von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leben, teilweise mehrere hundert Euro für Passgebühren, Botschaftstermine und Fahrtkosten aufbringen. Eine aktualisierte Arbeitshilfe der GGUA zeigt, welche Möglichkeiten zur Kostenübernahme bestehen. Neue Rechtsprechung stärkt dabei die Position von Leistungsberechtigten.
Für viele Menschen mit geringem Einkommen stellt die Beschaffung oder Verlängerung eines ausländischen Reisepasses ein erhebliches finanzielles Problem dar.
Dabei geht es häufig nicht nur um die eigentliche Passgebühr. Je nach Herkunftsstaat können zusätzlich Fahrtkosten zur Botschaft oder zum zuständigen Konsulat, Kosten für Fotos, Dokumente oder weitere notwendige Unterlagen entstehen.
Bei Familien können sich die Gesamtkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar über tausend Euro summieren.
Gleichzeitig sind Drittstaatsangehörige grundsätzlich verpflichtet, einen gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. § 3 Aufenthaltsgesetz bestimmt grundsätzlich die Passpflicht für Einreise und Aufenthalt.
Wer Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums erhält, steht damit vor einem offensichtlichen Problem:
Wie soll eine gesetzlich vorgeschriebene Passbeschaffung bezahlt werden, wenn das dafür notwendige Geld schlicht nicht vorhanden ist?
Neue GGUA-Arbeitshilfe gibt Überblick
Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA) hat ihre Arbeitshilfe zur „Übernahme der Passbeschaffungskosten im SGB II, XII und AsylbLG“ aktualisiert.
Die Fassung mit Stand August 2026 berücksichtigt unterschiedliche Leistungssysteme und insbesondere die neuere Rechtsprechung.
Behandelt werden unter anderem:
- Leistungen nach dem SGB II,
- Sozialhilfe nach dem SGB XII,
- Grundleistungen nach § 3 AsylbLG,
- Analogleistungen nach § 2 AsylbLG sowie
- Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG.
Das ist wichtig, weil es keine einzige Rechtsgrundlage gibt, die für alle Betroffenen gleichermaßen gilt. Entscheidend ist zunächst, nach welchem Leistungssystem eine Person Leistungen erhält.
Auch der Flüchtlingsrat NRW weist auf die aktualisierte Arbeitshilfe hin und beschreibt sie ausdrücklich als Überblick über Ansprüche und Rechtsgrundlagen der unterschiedlichen Leistungssysteme.
SG Berlin: Jobcenter muss Passkosten als Mehrbedarf übernehmen
Besonders interessant ist eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Berlin.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2026 – S 101 AS 4696/25 entschied das Gericht, dass das Jobcenter die Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe in dem entschiedenen Fall als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen muss.
In dem Verfahren benötigten zwei Leistungsberechtigte neue niederländische Reisepässe.
Bei einer Person war der bisherige Pass gestohlen worden, bei der anderen war er abgelaufen. Andere Ausweisdokumente standen nach der veröffentlichten Zusammenfassung des Falls nicht zur Verfügung.
Die Kosten betrugen 169,15 Euro pro Person, insgesamt also 338,30 Euro.
Das Jobcenter wollte diese Kosten nicht als zusätzlichen Bedarf übernehmen.
Das SG Berlin sah das anders.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Passkosten um einen besonderen, einmalig auftretenden Bedarf, der strukturell nicht vom normalen Regelbedarf erfasst wird.
Damit kommt nach Auffassung des SG Berlin eine Übernahme als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht.
Kein jahrelanges „Ansparen“ aus dem Existenzminimum
Von besonderer Bedeutung ist die Argumentation zur Finanzierung aus dem Regelbedarf.
Jobcenter verweisen bei außergewöhnlichen Kosten immer wieder darauf, dass Leistungsberechtigte entsprechende Beträge ansparen oder durch Einsparungen in anderen Bereichen finanzieren könnten.
Das SG Berlin folgte dieser Argumentation bei den Passkosten nicht.
Der entscheidende Punkt:
Eine Umschichtung innerhalb des Regelbedarfs setzt voraus, dass der betreffende Bedarf überhaupt durch den Regelbedarf abgedeckt werden soll.
Genau das verneinte das SG Berlin hinsichtlich der dort entstandenen Kosten für ausländische Reisepässe.
Das ist sozialpolitisch durchaus bedeutsam.
Wer ohnehin nur Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums erhält, müsste ansonsten beispielsweise bei Lebensmitteln, Kleidung oder gesellschaftlicher Teilhabe sparen, um einer gesetzlichen Passpflicht nachkommen zu können.
Die ältere Rechtsprechung war weniger günstig
Die Rechtslage ist allerdings komplizierter, als es die neue Entscheidung auf den ersten Blick vermuten lässt.
Das Bundessozialgericht hatte sich bereits 2018 mit Passbeschaffungskosten beschäftigt.
Das damalige Urteil B 4 AS 33/17 R wurde wesentlich restriktiver interpretiert. Danach konnten Passkosten grundsätzlich dem Regelbedarf zugerechnet und gegebenenfalls über ein Darlehen finanziert werden.
Genau hiervon setzt sich das SG Berlin mit seiner Entscheidung aus dem April 2026 ab.
Die GGUA begrüßt diese Entwicklung ausdrücklich und weist darauf hin, dass § 21 Abs. 6 SGB II inzwischen eine Auffangregelung für besondere Bedarfe enthält, deren gesetzliche Ausgestaltung gegenüber der Rechtslage früherer Jahre verändert worden ist.
Deshalb ist die neue Entscheidung für die Beratungspraxis besonders interessant.
Sie bedeutet allerdings nicht, dass nun automatisch jedes Jobcenter sämtliche Passkosten als Zuschuss bezahlen muss.
Es handelt sich um eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin und nicht um eine neue Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich 2026 ebenfalls zu Ausweispapieren
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2026 zum Asylbewerberleistungsgesetz.
Das Gericht beschäftigt sich darin ausdrücklich mit Kosten für Ausweispapiere.
Es hält es für verfassungsrechtlich vertretbar, die Kosten eines deutschen Personalausweises bei der Berechnung bestimmter Leistungen nicht einzubeziehen. Gleichzeitig verweist das Gericht darauf, dass notwendige Kosten für die Beschaffung ausländischer Dokumente im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen über § 6 AsylbLG übernommen werden können.
Das unterstreicht einen wichtigen Grundsatz:
Nur weil bestimmte Kosten nicht im normalen Regelbedarf enthalten sind, bedeutet das nicht automatisch, dass Betroffene sie selbst bezahlen müssen.
Es muss vielmehr geprüft werden, ob eine andere sozialrechtliche Anspruchsgrundlage greift.
Besonders relevant für Menschen im AsylbLG
Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist die Frage besonders wichtig.
Ausländer*innen müssen grundsätzlich einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Darüber hinaus bestehen im Aufenthaltsrecht verschiedene Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitäts- und Reisedokumenten.
Gerade daraus kann ein Widerspruch entstehen:
Der Staat verlangt die Beschaffung bestimmter Dokumente – gleichzeitig verfügen Leistungsberechtigte möglicherweise nicht über die finanziellen Mittel, um die verlangten Dokumente zu beschaffen.
Bei notwendigen Pass- oder Dokumentenkosten kann deshalb insbesondere § 6 AsylbLG eine Rolle spielen.
Welche Anspruchsgrundlage tatsächlich einschlägig ist, hängt allerdings vom jeweiligen Aufenthalts- und Leistungsstatus sowie vom konkreten Grund für die Passbeschaffung ab.
Nicht nur die Passgebühr berücksichtigen
Bei einem Antrag sollte außerdem nicht ausschließlich an die eigentliche Passgebühr gedacht werden.
Eine Passbeschaffung kann weitere zwingend notwendige Kosten verursachen.
Beispielsweise kann eine persönliche Vorsprache bei einer Botschaft oder einem Konsulat erforderlich sein. Befindet sich die zuständige Auslandsvertretung in einer anderen Stadt, können erhebliche Fahrtkosten entstehen.
Die GGUA weist darauf hin, dass Pass- und Fahrtkosten zusammen mehrere hundert Euro erreichen können. Bei mehreren Familienmitgliedern können sogar vierstellige Beträge entstehen.
Deshalb sollte bei einem Antrag geprüft werden, welche Kosten tatsächlich zwingend mit der Passbeschaffung verbunden sind, statt lediglich die Passgebühr isoliert zu betrachten.
Ablehnung nicht einfach hinnehmen
Für Betroffene und Beratungsstellen ist die neue Rechtsprechung vor allem aus einem Grund wichtig:
Eine Ablehnung durch Jobcenter oder Sozialamt bedeutet nicht zwangsläufig, dass tatsächlich kein Anspruch besteht.
Insbesondere im SGB II kann bei erheblichen Passkosten nun auf die Entscheidung des SG Berlin vom 27. April 2026 verwiesen werden.
Dabei sollte möglichst konkret dargestellt werden,
warum der Pass benötigt wird, welche Kosten entstehen, weshalb diese unvermeidbar sind und weshalb eine Finanzierung aus dem laufenden Existenzminimum nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist.
Wird ein Antrag abgelehnt, sollte geprüft werden, ob gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann.
Da die konkrete Rechtsgrundlage vom jeweiligen Leistungssystem und Einzelfall abhängt, kann außerdem die Unterstützung durch eine Sozial-, Migrations- oder Flüchtlingsberatungsstelle sinnvoll sein.
Fazit: Passpflicht darf nicht zur Schuldenfalle werden
Die aktualisierte GGUA-Arbeitshilfe zeigt ein grundlegendes Problem des Sozialrechts:
Der Staat kann einerseits verlangen, dass Menschen bestimmte Dokumente beschaffen. Andererseits können die dafür verlangten Gebühren erheblich über dem liegen, was aus existenzsichernden Leistungen kurzfristig finanziert werden kann.
Die Entscheidung des SG Berlin ist deshalb ein wichtiges Signal.
Wenn Passkosten einen besonderen und nicht vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf darstellen, kann es nicht die Lösung sein, Leistungsberechtigte darauf zu verweisen, monatelang Lebensmittel, Kleidung oder andere notwendige Ausgaben einzuschränken.
Wer zur Passbeschaffung verpflichtet ist und die notwendigen Kosten nicht selbst tragen kann, sollte deshalb eine Kostenübernahme beantragen – und eine Ablehnung gegebenenfalls überprüfen lassen.
Quellen und weiterführende Informationen
GGUA – Übernahme der Passbeschaffungskosten im SGB II, SGB XII und AsylbLG
Die GGUA stellt Informationen und die Arbeitshilfe zur sozialrechtlichen Übernahme von Passkosten bereit.
GGUA: Passbeschaffungskosten
GGUA – SG Berlin verurteilt Jobcenter zur Übernahme von Passkosten
Zusammenfassung des Gerichtsbescheids vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25 einschließlich Sachverhalt und Begründung.
GGUA: Entscheidung des SG Berlin
Flüchtlingsrat NRW – aktualisierte Arbeitshilfe, Stand August 2026
Hinweise zur Neufassung der GGUA-Arbeitshilfe und den unterschiedlichen Leistungssystemen.
Flüchtlingsrat NRW: Arbeitshilfe Passbeschaffungskosten
Flüchtlingsrat Baden-Württemberg – SG Berlin: Jobcenter muss Passkosten übernehmen
Information zur Entscheidung S 101 AS 4696/25.
Flüchtlingsrat Baden-Württemberg: Passkosten
Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 15. April 2026
Aktuelle verfassungsrechtliche Ausführungen unter anderem zu Ausweispapieren und der möglichen Übernahme notwendiger Dokumentenkosten nach § 6 AsylbLG.
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 15.04.2026
Harald Thomé – Materialien und Rechtsprechung zum SGB II
Im Downloadbereich ist unter anderem die Entscheidung des SG Berlin zu den Passkosten vom 27. April 2026 aufgeführt.
Harald Thomé: Downloads und Entscheidungen
