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Unterkunftskosten gekürzt? Warum Jobcenter seit Juli 2026 besonders genau geprüft werden müssen

Seit dem 1. Juli 2026 gelten im SGB II neue Regeln für die Kosten der Unterkunft. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Karenzzeit. Unterkunftskosten werden während dieser Zeit grundsätzlich weiterhin in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Neu ist jedoch eine Begrenzung für besonders hohe Unterkunftskosten.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II werden tatsächliche Unterkunftskosten nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten betragen. Gleichzeitig sieht § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II ausdrücklich eine Ausnahme vor: Während der Karenzzeit können im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.

Quelle: § 22 SGB II – Gesetze im Internet

Die neue Regelung ist damit keineswegs eine starre Kappungsgrenze.

Ein aktueller Fall des Jobcenters Bad Kreuznach zeigt zudem, welche erheblichen rechtlichen Probleme entstehen können, wenn Jobcenter die neue Vorschrift schematisch anwenden.

Der konkrete Fall: 850 Euro werden auf 727,50 Euro gekürzt

In dem betreffenden Fall wurden Leistungen nach dem SGB II vorläufig für den Zeitraum Juni bis November 2026 bewilligt.

Für Juni berücksichtigte das Jobcenter noch eine Bruttokaltmiete von 850 Euro. Ab dem 1. Juli 2026 wurden dagegen nur noch 727,50 Euro berücksichtigt.

Dieser Betrag entspricht offenbar genau dem Eineinhalbfachen der für den konkreten Fall angenommenen Mietobergrenze von 485 Euro:

485 Euro × 1,5 = 727,50 Euro

Die Folge ist erheblich: Dem Betroffenen fehlen monatlich 122,50 Euro bei den Leistungen für die Unterkunft.

Das Problem beschränkt sich allerdings nicht auf die Höhe der Kürzung. Fraglich ist bereits, ob das Jobcenter die neue Begrenzung überhaupt mitten in einem bereits laufenden Bewilligungszeitraum anwenden durfte.

Darf das Jobcenter die Unterkunftskosten mitten im Bewilligungszeitraum kürzen?

Hier ist zunächst eine wichtige Klarstellung notwendig.

Teilweise wird für vor dem 1. Juli 2026 begonnene Bewilligungszeiträume auf die Übergangsregelung des § 65a Abs. 1 SGB II verwiesen. Diese Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut nach jedoch § 12 SGB II und damit die Vermögensregelungen. Sie bietet deshalb für die Unterkunftskosten keine unmittelbare Rechtsgrundlage für eine Fortgeltung des alten Rechts.

Für die Unterkunftskosten ist vielmehr der zum 1. Juli 2026 eingeführte § 22 Abs. 1a SGB II von besonderer Bedeutung.

Dort heißt es:

„Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird für den Bewilligungszeitraum geprüft.“

Überschreiten die Aufwendungen den abstrakt angemessenen Umfang, muss der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mitteilen und sie über die Dauer und Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen unterrichten.

Quelle: § 22 SGB II – Gesetze im Internet

Auch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums greifen diese Neuregelung auf. Danach ist die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten zu Beginn des Leistungsbezugs und grundsätzlich bei Folgeanträgen zu prüfen.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium – Vollzugshinweise KdU

Dass eine Kürzung bereits bewilligter Unterkunftskosten aufgrund der zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Neuregelung keineswegs ohne Weiteres zulässig ist, zeigt inzwischen eine aktuelle gerichtliche Entscheidung.

SG Duisburg: Nachträgliche Kürzung war offensichtlich rechtswidrig

Das Sozialgericht Duisburg erklärte mit Beschluss vom 31. Juli 2026 – S 42 AS 2039/26 ER – einen vergleichbaren Änderungsbescheid für offensichtlich rechtswidrig.

Der Sachverhalt weist deutliche Parallelen auf.

Auch dort hatte das Jobcenter zunächst für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2026 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten bewilligt.

Mit Änderungsbescheid vom 11. Juni 2026 reduzierte das Jobcenter anschließend die Leistungen für den Zeitraum Juli bis November 2026. Als Begründung wurde gerade die zum 1. Juli 2026 in Kraft tretende Neuregelung des § 22 SGB II herangezogen.

Der Betroffene wehrte sich dagegen.

Das Sozialgericht Duisburg gab ihm im Eilverfahren Recht und bewertete den Änderungsbescheid als offensichtlich rechtswidrig.

Quelle: SG Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER

Volltext: SG Duisburg – S 42 AS 2039/26 ER

Die Entscheidung ist für die aktuelle Diskussion ausgesprochen interessant.

Das Gericht stellte insbesondere infrage, dass die Gesetzesänderung zum 1. Juli 2026 eine nachträgliche Reduzierung bereits bewilligter Unterkunftskosten rechtfertigt.

Im dortigen Fall hatte das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten zunächst bis zum 30. November 2026 berücksichtigt und wollte diese Entscheidung anschließend für die Monate ab Juli korrigieren.

Damit liegt bereits kurz nach Inkrafttreten der neuen Regelungen eine gerichtliche Entscheidung vor, die einer solchen Vorgehensweise deutliche Grenzen setzt.

Die 1,5-fache Mietobergrenze ist keine absolute Grenze

Unabhängig von der Frage eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums ist noch ein weiterer Punkt von erheblicher Bedeutung.

Die seit dem 1. Juli 2026 geltende 1,5-fache Angemessenheitsgrenze ist nicht ausnahmslos.

§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II bestimmt ausdrücklich:

„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“

Quelle: § 22 SGB II – Gesetze im Internet

Damit hat der Gesetzgeber gerade keine starre Obergrenze geschaffen, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalls angewendet werden darf.

Das Jobcenter muss sich vielmehr damit auseinandersetzen, ob Gründe vorliegen, die eine Anerkennung höherer Unterkunftskosten rechtfertigen.

Ein Satz wie

„Eine Härtefallentscheidung konnte anhand der eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden.“

ist deshalb problematisch, wenn zuvor überhaupt nicht ermittelt wurde, ob entsprechende Umstände vorhanden sind.

Jobcenter müssen den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln

An dieser Stelle kommt § 20 SGB X ins Spiel.

Nach dem dort geregelten Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen oder an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Besonders wichtig ist § 20 Abs. 2 SGB X.

Danach muss die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen – ausdrücklich auch diejenigen, die für den Beteiligten günstig sind.

Quelle: § 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz

Wenn das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, wegen unabweisbar höherer Aufwendungen von der 1,5-fachen Grenze abzuweichen, muss deshalb auch geprüft werden, ob im konkreten Fall entsprechende Umstände bestehen.

Denkbar sind beispielsweise gesundheitliche Gründe, eine objektiv erfolglose Wohnungssuche, besondere familiäre Situationen oder andere Umstände, die einen Wohnungswechsel unmöglich oder jedenfalls vorübergehend unzumutbar machen.

Erfolglose Wohnungssuche kann eine wichtige Rolle spielen

Dass eine nachgewiesene erfolglose Wohnungssuche erhebliche Bedeutung haben kann, zeigt ebenfalls der Fall vor dem Sozialgericht Duisburg.

Der dortige Antragsteller hatte Unterlagen eingereicht, aus denen sich nach den Feststellungen des Gerichts eine intensive und erfolglose Wohnungssuche ergab.

Er suchte nach eigenen Angaben bereits längere Zeit nach einer angemessenen Wohnung, konnte jedoch keine finden.

Quelle: Volltext SG Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026

Auch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums zu den Kosten der Unterkunft machen deutlich, dass bei der konkreten Angemessenheitsprüfung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium – Vollzugshinweise KdU

Die abstrakte Feststellung, eine Wohnung sei zu teuer, beantwortet deshalb noch nicht sämtliche Fragen zur tatsächlich zulässigen Höhe der anzuerkennenden Unterkunftskosten.

Eine Kürzung muss nachvollziehbar begründet werden

Ein weiteres Problem des Bescheides aus Bad Kreuznach ist die Begründung.

Wenn das Jobcenter Unterkunftskosten von 850 Euro auf 727,50 Euro reduziert, muss für die betroffene Person nachvollziehbar sein, warum genau dieser Betrag berücksichtigt wird.

Dazu gehört insbesondere die Frage:

Welche abstrakt angemessenen Unterkunftskosten legt das Jobcenter zugrunde und wie wurde daraus die neue Obergrenze berechnet?

Eine bloße Zahl im Berechnungsbogen genügt nicht ohne Weiteres, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung daraus nicht nachvollziehbar hervorgehen.

§ 35 Abs. 1 SGB X bestimmt grundsätzlich, dass ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt zu begründen ist.

In der Begründung müssen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Quelle: § 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes

Gerade bei Unterkunftskosten ist Transparenz besonders wichtig.

Betroffene müssen erkennen können, welche Mietobergrenze angewendet wurde, für welche Haushaltsgröße sie gilt und wie daraus der tatsächlich berücksichtigte Unterkunftsbedarf errechnet wurde.

Andernfalls lässt sich kaum überprüfen, ob die Entscheidung des Jobcenters überhaupt richtig ist.

Auch die Anhörung darf nicht vergessen werden

Neben der Sachverhaltsermittlung und Begründung ist bei belastenden Entscheidungen grundsätzlich auch § 24 SGB X zu beachten.

Danach muss einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Quelle: § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter

Das Gesetz sieht zwar bestimmte Ausnahmen von der Anhörungspflicht vor. Liegt eine solche Ausnahme jedoch nicht vor, muss die betroffene Person die Möglichkeit erhalten, entscheidungserhebliche Umstände vorzutragen.

Gerade bei der Prüfung unabweisbar höherer Unterkunftskosten kann dies von erheblicher Bedeutung sein.

Wie soll das Jobcenter beispielsweise erfahren, dass ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen derzeit unmöglich ist, dass trotz intensiver Bemühungen keine andere Wohnung gefunden wird oder besondere familiäre Umstände gegen einen Wohnungswechsel sprechen, wenn entsprechende Umstände überhaupt nicht erfragt werden?

Eine belastbare Einzelfallentscheidung setzt voraus, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind.

Die neue Rechtslage verlangt eine Einzelfallprüfung

Die zum 1. Juli 2026 eingeführte Regelung verfolgt zwar erkennbar das Ziel, die Anerkennung besonders hoher Unterkunftskosten während der Karenzzeit zu begrenzen.

Der Wortlaut des Gesetzes zeigt aber ebenso deutlich, dass daraus kein automatischer Kürzungsmechanismus folgt.

Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II zwar grundsätzlich begrenzt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen betragen.

Unmittelbar im folgenden Satz schafft der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit, im Einzelfall höhere Aufwendungen anzuerkennen.

Quelle: Aktuelle Fassung § 22 SGB II ab 1. Juli 2026 – Deutsche Rentenversicherung

Damit gehören beide Regelungen zusammen:

Begrenzung auf der einen Seite – Einzelfallprüfung und Ausnahmemöglichkeit auf der anderen Seite.

Eine schematische Anwendung ausschließlich der 1,5-fachen Mietobergrenze würde diesem gesetzlichen Zusammenspiel nicht gerecht.

Der Beschluss des SG Duisburg setzt ein wichtiges Signal

Besonders interessant ist deshalb der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31. Juli 2026.

Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid an.

Für den bereits vollzogenen Monat Juli ordnete das Gericht außerdem die vorläufige Auszahlung der Differenz von 334,65 Euro an.

Das Gericht begründete dies damit, dass kein schutzwürdiges Interesse des Jobcenters an der Aufrechterhaltung der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Änderungsbescheides bestehe.

Quelle: SG Duisburg, 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER bei dejure

Vollständige Entscheidung: SG Duisburg, Beschluss S 42 AS 2039/26 ER

Die Entscheidung ist zwar eine erstinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz und keine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung.

Dennoch ist sie für die neue Rechtslage bemerkenswert. Bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten der Änderungen musste sich ein Sozialgericht mit der Frage beschäftigen, ob eine bereits ausgesprochene Leistungsbewilligung wegen der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2026 nachträglich reduziert werden durfte.

Die Antwort des SG Duisburg fiel in diesem konkreten Fall eindeutig aus.

Fazit

Seit dem 1. Juli 2026 können Jobcenter während der Karenzzeit sehr hohe Unterkunftskosten grundsätzlich begrenzen, soweit sie das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen überschreiten.

Daraus folgt aber keineswegs, dass jede darüber liegende Miete automatisch und ohne weitere Prüfung gekürzt werden darf.

Das Gesetz selbst enthält ausdrücklich eine Ausnahme für unabweisbar höhere Aufwendungen und für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.

Hinzu kommen die allgemeinen sozialverwaltungsrechtlichen Anforderungen. Entscheidungen müssen auf einem ausreichend ermittelten Sachverhalt beruhen und nachvollziehbar begründet werden. Vor belastenden Entscheidungen ist außerdem grundsätzlich die Anhörung nach § 24 SGB X zu beachten, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen zudem Fälle, in denen Jobcenter bereits bewilligte Unterkunftskosten allein aufgrund des Inkrafttretens der neuen Rechtslage zum 1. Juli 2026 nachträglich reduzieren.

Der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31. Juli 2026 zeigt, dass eine solche Vorgehensweise rechtlich keineswegs selbstverständlich zulässig ist. In dem dort entschiedenen Fall bewertete das Gericht den Änderungsbescheid sogar als offensichtlich rechtswidrig.

Die neue 1,5-fache Mietobergrenze ist deshalb weder als automatisch geltende noch als ausnahmslose Kappungsgrenze zu verstehen.

Entscheidend bleiben die konkrete Rechtslage, der jeweilige Bewilligungszeitraum und die individuellen Umstände des Einzelfalls.

Quellen

§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Gesetze im Internet

§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz, Gesetze im Internet

§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter, Gesetze im Internet

§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes, Gesetze im Internet

Deutsche Rentenversicherung – § 22 SGB II in der ab 1. Juli 2026 geltenden Fassung

SG Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER, dejure

SG Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER, Volltext

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales – Vollzugshinweise zu den Kosten der Unterkunft

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