Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist für gesetzlich Versicherte der zentrale Zugang zur medizinischen Versorgung. Auch wenn Menschen mit Beitragszahlungen in Rückstand geraten, darf diese Karte nicht einfach entzogen oder gesperrt werden.
Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden und damit eine bisher praktizierte Vorgehensweise von Krankenkassen für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 19.05.2026 – Az.: L 5 KR 96/23).
Zwar können bei ausstehenden Beiträgen bestimmte Leistungsansprüche nach den gesetzlichen Regelungen ruhen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Versicherte ihren Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte verlieren. Für den Entzug oder die Sperrung der eGK aufgrund von Beitragsrückständen fehlt nach Auffassung des Gerichts eine gesetzliche Grundlage.
Die Entscheidung ist besonders wichtig für Menschen in finanziellen Notlagen: Wer ohnehin mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hat, darf nicht zusätzlich durch den Verlust wichtiger Zugangswege zum Gesundheitssystem belastet werden.
Das Gericht stellt klar: Das Ruhen einzelner Leistungsansprüche bedeutet nicht das Ende des Versicherungsverhältnisses. Die Gesundheitskarte bleibt der vorgesehene Nachweis der Versicherung.
Damit stärkt das Urteil die Rechte von Versicherten und setzt Krankenkassen klare Grenzen.
Weitere Informationen:
Urteil / Rechtsprechung:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-12955
Bericht zum Urteil:
https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/lsg-bayern-l5kr9623-sperrung-elektronische-gesundheitskarte-zahlungsverzug-2026-06-18
Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-gesundheitskarte/gesetzliche-rahmenbedingungen
