Auch ältere Menschen, die von Armut betroffen sind, möchten sich gesellschaftlich engagieren – sei es gegen Rechtsextremismus, Umweltzerstörung oder soziale Ausgrenzung. Doch mit begrenzten finanziellen Mitteln, etwa aus SGB II- oder SGB XII-Leistungen, ist dies oft schwierig.
Ein Ansatzpunkt zur Unterstützung ist die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Diese soll älteren Menschen (in der Regel ab Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII) helfen, altersbedingte Schwierigkeiten zu überwinden und die Teilnahme am sozialen Leben sowie die Stärkung ihrer Selbsthilfefähigkeiten ermöglichen (§ 71 Abs. 1 SGB XII).
Gesellschaftliches Engagement als Teil der Altenhilfe
Altersbedingte „Schwierigkeiten“ schließen oft eine Rente ein, die nicht das Existenzminimum deckt. Doch gesellschaftliche Teilhabe gehört ebenfalls zum Existenzminimum. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, sich gesellschaftlich oder ehrenamtlich zu engagieren.
Laut § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII gehören zu den Leistungen der Altenhilfe:
- Unterstützung bei gesellschaftlichem Engagement, sofern es vom älteren Menschen gewünscht wird.
- Übernahme von Fahrtkosten, Mitgliedsbeiträgen, Kosten für digitale Endgeräte oder Fortbildungskosten.
Dieser rechtliche Rahmen soll älteren Menschen die aktive Teilnahme an ehrenamtlichen Tätigkeiten erleichtern.
Antragstellung und Durchsetzung
Zuständig für die Anträge ist das örtliche Sozialamt. Voraussetzung ist die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII. Allerdings ist damit zu rechnen, dass Sozialämter solche Anträge zunächst ablehnen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, Widerspruch einzulegen oder rechtliche Schritte einzuleiten.
Da soziale Rechte möglichst weit ausgelegt werden sollen (§ 2 Abs. 2 SGB I), besteht die Chance, dass Leistungen bewilligt werden – insbesondere bei gut begründeten Anträgen. Ein Versuch kann sich also lohnen: Wer wagt, hat eine Chance zu gewinnen.