Mit Urteil vom 8. August 2024 (Az. III R 24/22) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Erlass überzahlten Kindergelds aus Gründen der Billigkeit in der Regel nicht in Frage kommt, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht nachgekommen ist und kein maßgebliches Mitverschulden der Familienkasse besteht. Auch wenn die für den Familienzuschlag zuständige Bezügestelle einer anderen Behörde eine kindergeldrelevante Information nicht weiterleitet, wird dies weder der Familienkasse zugerechnet noch gilt es als Verschulden, das eine Rückforderung des Kindergelds aus Billigkeitsgründen entfallen ließe.
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