In seinem Rundschreiben Nr. 12 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen stellt der Bundesdatenschutzbeauftragte unter Punkt 2 klar: Jobcenter dürfen Kundinnen und Kunden nicht dazu verpflichten, eine vom Vermieter ausgefüllte und unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen.
Trotzdem fordern viele Jobcenter eine solche Bescheinigung – sei es bei der Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung, beim Erstantrag oder sogar bei einem Weiterbewilligungsantrag. Der Bundesdatenschutzbeauftragte stellt jedoch unmissverständlich fest: Dieses Vorgehen ist rechtswidrig. Die benötigten Informationen können auch auf anderem Weg eingeholt werden – zum Beispiel durch Vorlage des Mietvertrags.
Diese datenschutzrechtlichen Vorgaben gelten selbstverständlich nicht nur für die gemeinsamen Einrichtungen, sondern ebenso für kommunale Jobcenter.
Downloadlink zum Rundschreiben:
Mehr Infos hier