In einer Pressemitteilung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) wird auf zwei aktuelle Entscheidungen des Sozialgerichts Hamburg vom 17. April 2025 (Az. S 5 AY 195 ER und S 7 AY 196/25 ER) hingewiesen.
Darin heißt es:
„Das Sozialgericht Hamburg hat dem Eilantrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte gegen den vollständigen Leistungsausschluss eines Antragstellers stattgegeben. Damit wird die rechtswidrige Praxis des Hamburger Amts für Migration gestoppt, Dublin-Geflüchtete von allen Leistungen auszuschließen, und der Schutz des menschenwürdigen Existenzminimums wird gestärkt.“
Hintergrund ist eine Gesetzesänderung im Asylbewerberleistungsgesetz, die seit Ende Oktober 2024 einen Leistungsausschluss für sogenannte Dublin-Fälle vorsieht. Betroffen sind Personen, die ihren ersten Asylantrag in einem anderen EU-Mitgliedstaat gestellt haben. Da Überstellungen jedoch häufig scheitern – etwa wegen fehlender Rücknahmevereinbarungen – verbleiben die Betroffenen in Deutschland.
In Hamburg wurden ihnen bislang nur für zwei Wochen reduzierte Leistungen gewährt: Unterkunft, Verpflegung und ein Betrag von knapp neun Euro für Körperpflege.
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