Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Mitarbeitende von Jobcentern keinen Zugang zu den Wohnräumen von Frauenhäusern haben, geschweige denn diese durchsuchen dürfen. Auch § 17 Abs. 2 SGB II bietet keine gesetzliche Grundlage für das Betreten oder Durchsuchen von Frauenhäusern, da diese dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 des Grundgesetzes unterliegen. Die vom 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.02.2017 – L 7 AS 1299/15) geforderten zwingenden Inhaltsanforderungen an Vereinbarungen zwischen Jobcentern und Frauenhäusern sind entweder verfassungswidrig oder unnötig.
Die Rechtsprechung des LSG NRW hält den grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Eine Verpflichtung für Jobcenter, sich im Rahmen von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II ein Zutrittsrecht zu Frauenhäusern für Qualitätsprüfungen zu sichern, existiert laut dem Urteil des SG Karlsruhe nicht.
Besonders Frauen, die in einer fremden Umgebung Schutz vor häuslicher Gewalt suchen, benötigen einen besonderen Schutz ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG.
Das Urteil des SG Karlsruhe vom 17.09.2024 (S 12 AS 1843/22) widerspricht damit einer reaktionären Rechtsprechung höherer Gerichte und setzt ein wichtiges Zeichen für den Schutz der Verfassungs- und Menschenwürde.
Mehr dazu hier: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176691
Hinweis: Frauenhäuser sollten angesichts dieses Urteils ihre Vereinbarungen mit den zuständigen Sozialbehörden überprüfen. Zutrittsrechte für Jobcenter-Mitarbeitende sind nicht zulässig und verstoßen gegen die Verfassung. Auch über Regelungen zur Prüfung der Verwendung öffentlicher Mittel können sie nicht durchgesetzt werden. Das SG Karlsruhe stellt zudem klar, dass Vereinbarungen, die solche Zutrittsrechte enthalten, rechtswidrig und damit unwirksam sind.