Wer im Leistungsbezug arbeitet, muss häufig erhebliche Kosten aufbringen, um überhaupt zur Arbeit zu gelangen. Besonders deutlich wird dies bei der Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs. Die gesetzlichen Fahrtkostenpauschalen im SGB II und im SGB XII sind jedoch seit vielen Jahren unverändert – und liegen inzwischen weit unter den tatsächlichen Kosten.
Damit stellt sich eine grundsätzliche sozialpolitische und verfassungsrechtliche Frage: Müssen Leistungsberechtigte Teile ihres Existenzminimums einsetzen, um überhaupt arbeiten zu können?
Fahrtkosten im SGB II: Seit 2005 unverändert
Im SGB II werden Fahrtkosten für Erwerbstätige über die Einkommensbereinigung berücksichtigt. Nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Bürgergeld-Verordnung werden bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 0,20 Euro pro Entfernungskilometer anerkannt.
Da nur die Entfernung berücksichtigt wird, entspricht dies tatsächlich 0,10 Euro pro gefahrenem Kilometer.
Diese Pauschale stammt aus dem Jahr 2005 und wurde seit ihrer Einführung nicht angepasst. Inzwischen haben sich jedoch zahlreiche Kostenbestandteile erheblich verändert:
- Kraftstoffpreise sind deutlich gestiegen
- Versicherungsprämien haben zugenommen
- Wartungs- und Reparaturkosten sind erheblich teurer geworden
- Ersatzteile und Werkstattleistungen haben sich verteuert
Bereits die reinen Treibstoffkosten liegen häufig über dem Betrag, der durch die Pauschale abgedeckt wird. Die tatsächlichen Betriebskosten eines Fahrzeugs bleiben vollständig unberücksichtigt.
Widerspruch zum System der Einkommensbereinigung
Das SGB II sieht ausdrücklich vor, dass notwendige Ausgaben zur Erzielung des Einkommens vom Einkommen abzusetzen sind. Genau das regelt § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II.
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle gehören zu den klassischen Erwerbsaufwendungen. Wenn der Gesetzgeber hierfür eine Pauschale festlegt, muss diese zumindest annähernd realitätsgerecht sein.
Ist die Pauschale jedoch offensichtlich zu niedrig, entsteht ein strukturelles Problem:
Leistungsberechtigte müssen einen Teil ihrer existenzsichernden Leistungen einsetzen, um überhaupt arbeiten zu können.
Damit wird faktisch ein Teil des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zur Finanzierung der Erwerbstätigkeit verwendet.
Verfassungsrechtliche Dimension
Das Existenzminimum steht unter dem Schutz von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz. Daraus folgt die Pflicht des Staates, eine tatsächliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.
Wenn gesetzliche Pauschalen offensichtlich und dauerhaft hinter den realen Kosten zurückbleiben, entsteht ein strukturelles Unterdeckungsproblem. Der Gesetzgeber ist in solchen Fällen verpflichtet, die Regelungen zu überprüfen und anzupassen.
Eine über 20 Jahre unveränderte Pauschale trotz erheblicher Kostensteigerungen erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht mehr.
Ein realistischer Anpassungsschritt
Sachgerecht wäre daher eine deutliche Anpassung der Pauschale. Eine realitätsnähere Regelung könnte beispielsweise vorsehen:
0,40 Euro pro Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern keine höheren notwendigen Kosten nachgewiesen werden.
Eine solche Anpassung würde die Regelung zumindest näher an die tatsächlichen Kostenstrukturen heranführen und verhindern, dass Erwerbstätige im Leistungsbezug ihre Existenzsicherung zur Finanzierung der Mobilität einsetzen müssen.
SGB XII: Noch deutlich ältere Regelung
Im Sozialhilferecht stellt sich die Situation sogar noch problematischer dar.
Nach § 3 Abs. 6 der Verordnung zu § 82 SGB XII werden derzeit 5,20 Euro monatlich pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.
Diese Regelung stammt noch aus der Zeit des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und ist damit über 25 Jahre alt.
Eine systematische Anpassung an die tatsächliche Kostenentwicklung im Straßenverkehr hat seitdem nicht stattgefunden. Die Pauschale basiert daher auf wirtschaftlichen Annahmen, die längst nicht mehr der Realität entsprechen.
Auch im Sozialhilferecht gilt jedoch derselbe Grundsatz:
Notwendige Erwerbsaufwendungen dürfen nicht aus dem existenzsichernden Bedarf finanziert werden müssen.
Notwendige Modernisierung der Regelungen
Die Fahrtkostenregelungen in beiden Rechtskreisen beruhen auf jahrzehntealten Pauschalen, die seit ihrer Einführung nicht an die tatsächliche Kostenentwicklung angepasst wurden.
Dabei haben sich allein die Kraftstoffpreise seit Mitte der 2000er-Jahre erheblich verändert. Hinzu kommen steigende Kosten für Fahrzeuge, Versicherungen und Werkstattleistungen. In der aktuellen geopolitischen Lage – etwa durch mögliche Störungen der Energieversorgung infolge internationaler Konflikte – können zusätzliche Preissteigerungen hinzukommen.
Die bestehenden Regelungen unterschreiten daher inzwischen offensichtlich die realen Kosten notwendiger Erwerbsaufwendungen.
Fazit
Die derzeitigen Fahrtkostenpauschalen im SGB II und im SGB XII sind strukturell veraltet und bilden die tatsächlichen Kosten der Mobilität längst nicht mehr ab.
Die Folge ist ein systematisches Problem:
Leistungsberechtigte müssen Teile ihres verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums einsetzen, um ihre Erwerbstätigkeit überhaupt ausüben zu können.
Sozialpolitisch ist dies widersinnig – denn Erwerbstätigkeit soll gerade unterstützt und nicht finanziell bestraft werden.
Der Gesetzgeber ist daher gefordert, die Fahrtkostenregelungen in beiden Rechtskreisen zeitnah zu überprüfen und an eine realitätsgerechte Kostenstruktur anzupassen.

