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Fahrtkosten im Sozialrecht: 20 Cent sind nicht mehr zeitgemäß

Wer Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsleistungen bezieht und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, soll notwendige Ausgaben für den Weg zur Arbeit bei der Einkommensanrechnung berücksichtigen können. Doch gerade bei Fahrten mit dem eigenen Auto zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zwischen Sozial- und Steuerrecht.

Während sich die steuerliche Entfernungspauschale inzwischen deutlich erhöht hat, liegt die entsprechende Fahrtkostenpauschale im Grundsicherungsrecht weiterhin bei lediglich 20 Cent pro Entfernungskilometer.

Steuerrecht: Seit 2026 gelten 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die steuerliche Entfernungspauschale nach § 9 Einkommensteuergesetz einheitlich 38 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Zuvor galten unterschiedliche Beträge abhängig von der Entfernung.

Die Bundesregierung begründete die Erhöhung unter anderem mit einer stärkeren Entlastung von Pendlerinnen und Pendlern. Die 38 Cent gelten seit 2026 bereits ab dem ersten Kilometer.

Im Grundsicherungsrecht sieht die Situation anders aus. Nach § 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld können bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Arbeitsweg grundsätzlich weiterhin lediglich 0,20 Euro je Entfernungskilometer berücksichtigt werden.

Dabei gibt es allerdings eine wichtige Ergänzung: Die Regelung ermöglicht es Leistungsberechtigten, höhere notwendige Ausgaben nachzuweisen. Die 20 Cent stellen damit nicht in jedem Fall eine absolute Obergrenze dar.

Große Differenz zwischen Steuer- und Sozialrecht

Damit stehen sich derzeit zwei sehr unterschiedliche Beträge gegenüber:

Steuerrecht: 38 Cent pro Entfernungskilometer
Grundsicherungsrecht: grundsätzlich 20 Cent pro Entfernungskilometer

Diese Differenz ist sozialpolitisch besonders relevant, weil Menschen mit niedrigem Einkommen wesentlich stärker darauf angewiesen sein können, dass tatsächlich notwendige Kosten ihrer Erwerbstätigkeit bei der Berechnung ihrer Leistungen angemessen berücksichtigt werden.

Genau hier setzt die Forderung nach einer Anpassung der Fahrtkostenregelungen an.

Forderung nach Anpassung der Fahrtkostenpauschale

Angesichts der Kosten für Kraftstoff, Wartung, Reparaturen, Versicherung und den allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs erscheint eine Überprüfung der sozialrechtlichen Pauschalen überfällig.

Eine Anhebung auf das Niveau der steuerlichen Entfernungspauschale von 38 Cent je Entfernungskilometer würde die Regelungen stärker vereinheitlichen und verhindern, dass notwendige Aufwendungen für eine Erwerbstätigkeit faktisch aus den Mitteln bestritten werden müssen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen sollen.

Der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber sollte deshalb prüfen, die Fahrtkostenregelungen im Grundsicherungsrecht entsprechend anzupassen und regelmäßig an die tatsächliche Kostenentwicklung anzunähern.

Gerade von Menschen im Leistungsbezug wird erwartet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder fortzuführen. Dann müssen aber auch die notwendigen Kosten berücksichtigt werden, die entstehen, um den Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können.

Quellen und weiterführende Informationen

Bundesministerium der Finanzen: § 9 EStG – Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer seit 1. Januar 2026.

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld – Fahrtkosten von 0,20 Euro je Entfernungskilometer beziehungsweise Nachweis höherer notwendiger Ausgaben.

Bundesregierung: Informationen zur seit 1. Januar 2026 dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer angehobenen Entfernungspauschale.

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