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Unterkunftskosten im Bürgergeld: Wann die 1,5-fache Angemessenheitsgrenze nicht einfach sofort angewendet werden darf

Seit dem 1. Juli 2026 gelten beim Bürgergeld neue Regelungen für die Kosten der Unterkunft. Besonders relevant ist die neue Grenze innerhalb der Karenzzeit: Liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten bei mehr als dem 1,5-Fachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen, werden sie grundsätzlich nicht mehr automatisch vollständig anerkannt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Jobcenter in jedem Fall die Unterkunftskosten ohne weitere Prüfung sofort auf diese Grenze reduzieren dürfen. Gerade bei bereits laufenden Bewilligungszeiträumen sowie bei möglichen Härtefällen müssen sozialrechtliche und verfahrensrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden.

Ein Fall des Jobcenters Bad Kreuznach zeigt, warum es sich lohnen kann, entsprechende Änderungsbescheide genau zu prüfen.

Was hat sich zum 1. Juli 2026 geändert?

§ 22 Abs. 1 SGB II sieht grundsätzlich eine einjährige Karenzzeit für die Unterkunftskosten vor. Während dieser Zeit werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt.

Seit dem 1. Juli 2026 enthält die Vorschrift jedoch eine wichtige Einschränkung: Tatsächliche Unterkunftskosten werden nicht mehr vollständig als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt angemessenen Aufwendungen.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen. Auch oberhalb dieser Grenze können in der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie im Einzelfall unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 22 Abs. 1 SGB II.

§ 22 SGB II – Gesetze im Internet

Damit ist die 1,5-fache Angemessenheitsgrenze keine Regelung, die völlig losgelöst vom konkreten Einzelfall betrachtet werden kann.

Laufende Bewilligungszeiträume: Eine Änderung kann nicht beliebig rückwirkend erfolgen

Besonders interessant wird es, wenn das Jobcenter bereits Leistungen für mehrere Monate bewilligt hat und sich während dieses Bewilligungszeitraums die Rechtslage ändert.

Ein Bewilligungsbescheid über laufende Leistungen ist grundsätzlich ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ändern sich nach seinem Erlass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, richtet sich seine Änderung insbesondere nach § 48 SGB X.

Dort heißt es zunächst, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen Änderung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Eine Änderung ab dem Zeitpunkt der Veränderung – und damit gegebenenfalls auch für einen bereits vergangenen Zeitraum – setzt dagegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.

§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung

Das kann erhebliche Auswirkungen haben.

Wurde beispielsweise bereits für Juni bis November 2026 Bürgergeld einschließlich der Unterkunftskosten bewilligt und erlässt das Jobcenter erst am 13. Juli einen Änderungsbescheid, mit dem die Unterkunftskosten rückwirkend zum 1. Juli reduziert werden sollen, muss geprüft werden, auf welcher Rechtsgrundlage diese rückwirkende Änderung erfolgen soll und ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich erfüllt sind.

Allein der Umstand, dass zum 1. Juli eine neue gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, beantwortet diese verfahrensrechtliche Frage noch nicht.

Insbesondere sollte deshalb geprüft werden, ob einer der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegt. Die Vorschrift nennt beispielsweise eine Änderung zugunsten der betroffenen Person, eine schuldhafte Verletzung gesetzlicher Mitteilungspflichten, nachträglich erzieltes Einkommen oder Vermögen sowie bestimmte Fälle, in denen die leistungsberechtigte Person vom Wegfall ihres Anspruchs wusste oder dies infolge besonders schwerer Sorgfaltspflichtverletzung nicht wusste.

Fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die rückwirkende Aufhebung, kann ein Änderungsbescheid insoweit rechtswidrig sein.

Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Änderung für die noch zukünftigen Monate eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums zulässig ist. Das muss anhand des konkreten Bescheides und der einschlägigen Übergangs- und Verfahrensvorschriften beurteilt werden.

Die Härtefallregelung darf nicht übergangen werden

Noch wichtiger für die Beratungspraxis ist die Ausnahme innerhalb der neuen Regelung.

§ 22 Abs. 1 SGB II erlaubt ausdrücklich, in der Karenzzeit auch Unterkunftskosten oberhalb der 1,5-fachen Angemessenheitsgrenze anzuerkennen, wenn diese unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.

Das spricht gegen eine rein schematische Bearbeitung nach dem Muster:

Tatsächliche Miete liegt über 150 Prozent der Angemessenheitsgrenze – also wird automatisch gekürzt.

Vielmehr muss der konkrete Einzelfall berücksichtigt werden.

Dazu passt auch das allgemeine Sozialverwaltungsrecht. Bevor eine Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, muss grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Das bestimmt § 24 Abs. 1 SGB X. Das Gesetz enthält allerdings Ausnahmen von dieser Anhörungspflicht.

§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter

Gerade wenn die Entscheidung davon abhängt, ob besondere persönliche oder tatsächliche Umstände vorliegen, muss eine Behörde eine ausreichende Tatsachengrundlage für ihre Entscheidung schaffen.

Betroffene müssen wissen, worum es überhaupt geht

Eine sinnvolle Prüfung setzt zunächst voraus, dass für Leistungsberechtigte nachvollziehbar ist, welche Kosten das Jobcenter als angemessen betrachtet und in welchem Umfang ihre tatsächlichen Unterkunftskosten darüber liegen.

Bei einer beabsichtigten Begrenzung sollte deshalb insbesondere nachvollziehbar sein,

  • welche abstrakt angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden,
  • wie hoch das daraus berechnete 1,5-Fache ist,
  • wie hoch die tatsächlichen Unterkunftskosten sind und
  • weshalb trotz der gesetzlichen Ausnahmeregelung keine höheren Kosten anerkannt werden sollen.

Das ist auch deshalb bedeutsam, weil § 35 Abs. 1 SGB X grundsätzlich verlangt, dass ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt begründet wird. Die Behörde muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes

Eine bloße Standardformulierung wie „Eine Härtefallentscheidung konnte anhand der eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden“ kann deshalb problematisch sein, wenn daraus überhaupt nicht hervorgeht, welche Umstände geprüft wurden und weshalb die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahme nach Auffassung des Jobcenters nicht vorliegen.

Eine Anhörung muss eine echte Stellungnahme ermöglichen

Soll eine Entscheidung auf Tatsachen gestützt werden, zu denen sich die leistungsberechtigte Person noch nicht äußern konnte, kommt § 24 SGB X besondere Bedeutung zu.

Eine Anhörung darf nicht nur Formsache sein. Betroffene müssen tatsächlich Gelegenheit erhalten, die für ihre Situation relevanten Umstände mitzuteilen.

Das können beispielsweise Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, die konkrete Situation von Kindern, besondere Anforderungen an die Wohnung oder andere Umstände sein, die für die Beurteilung der Unabweisbarkeit relevant sein können.

Auch entsprechende Nachweise können von Bedeutung sein. § 21 SGB X sieht verschiedene Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts vor; zugleich sollen Beteiligte bei der Sachverhaltsermittlung mitwirken und ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

In der Praxis kann deshalb beispielsweise ein sorgfältig geführtes Wohnungssuchprotokoll hilfreich sein.

Auch die tatsächliche Möglichkeit einer Kostensenkung spielt eine Rolle

Bei unangemessenen Unterkunftskosten kennt § 22 SGB II außerdem den Grundsatz, dass höhere Aufwendungen solange als Bedarf anzuerkennen sind, wie es der leistungsberechtigten Person oder Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise zu senken – grundsätzlich jedoch längstens für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum.

Die aktuelle Vorschrift enthält hierzu mehrere miteinander verzahnte Regelungen, weshalb bei der neuen 1,5-fachen Grenze genau geprüft werden muss, welche Bestimmung im jeweiligen Fall Anwendung findet.

Entscheidend ist jedenfalls: Eine rein mathematische Betrachtung der Miethöhe ersetzt nicht automatisch die Prüfung der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen.

Auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat seine Vollzugshinweise zu Unterkunft und Heizung bereits an die zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Änderungen angepasst. Die Hinweise behandeln ausdrücklich unter anderem die konkrete Angemessenheit, Kostensenkungsverfahren und die neue absolute Obergrenze.

Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums zu Unterkunft und Heizung

Auch die Bekanntgabe eines Schreibens kann entscheidend sein

Bei der Berechnung von Fristen ist außerdem § 37 SGB X zu beachten.

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der innerhalb Deutschlands per Post verschickt wird, gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das gilt allerdings nicht, wenn das Schreiben tatsächlich später oder überhaupt nicht zugegangen ist; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen.

§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Auch solche vermeintlichen Formalien können bei der Prüfung von Änderungs- und Kostensenkungsverfahren entscheidend werden.

Was Betroffene bei einer Kürzung prüfen sollten

Wer einen Bescheid erhält, mit dem die Unterkunftskosten wegen Überschreitens der 1,5-fachen Angemessenheitsgrenze reduziert werden, sollte deshalb nicht ausschließlich kontrollieren, ob das Jobcenter richtig gerechnet hat.

Mindestens ebenso wichtig ist die Frage, wie das Jobcenter zu seiner Entscheidung gekommen ist.

Wurde ein bereits bestehender Bewilligungsbescheid geändert? Soll die Änderung rückwirkend gelten? Wurde erklärt, welche Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt wurde? Gab es Gelegenheit, besondere Umstände vorzutragen? Wurde die gesetzliche Ausnahme des § 22 Abs. 1 SGB II tatsächlich geprüft? Und lässt sich aus der Begründung nachvollziehen, weshalb das Jobcenter trotz dieser Umstände eine Begrenzung vorgenommen hat?

Fehlen solche Prüfungsschritte, kann es sinnvoll sein, den Bescheid sozialrechtlich überprüfen zu lassen und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einzulegen.

Fazit: Die 150-Prozent-Grenze ist kein Freibrief für automatische Kürzungen

Die seit dem 1. Juli 2026 geltende Begrenzung der Unterkunftskosten während der Karenzzeit ist zwar ausdrücklich im SGB II verankert. Daraus folgt aber nicht, dass Jobcenter jeden über dieser Grenze liegenden Fall ohne weitere Prüfung automatisch kürzen dürfen.

Gerade bei bereits laufenden Bewilligungen muss geprüft werden, ab welchem Zeitpunkt eine Änderung nach § 48 SGB X überhaupt zulässig ist. Hinzu kommt die ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, im Einzelfall höhere Unterkunftskosten anzuerkennen.

Für Betroffene und Beratungsstellen bedeutet das: Nicht nur auf die Höhe der Kürzung schauen. Auch Anhörung, Sachverhaltsermittlung, Härtefallprüfung, Begründung und Zeitpunkt der Änderung können darüber entscheiden, ob ein Bescheid rechtmäßig ist.

Quellen und weiterführende Informationen

Gesetzliche Grundlagen

§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung:
Gesetze im Internet – § 22 SGB II

§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung:
Gesetze im Internet – § 48 SGB X

§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter:
Gesetze im Internet – § 24 SGB X

§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes:
Gesetze im Internet – § 35 SGB X

§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
Gesetze im Internet – § 37 SGB X

§ 21 SGB X – Beweismittel und Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung:
Gesetze im Internet – § 21 SGB X

Verwaltungshinweise

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: Vollzugshinweise zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung, einschließlich der zum 1. Juli 2026 geltenden Änderungen:
Vollzugshinweise Unterkunft und Heizung – StMAS Bayern

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über sozialrechtliche Fragestellungen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein konkreter Bescheid rechtswidrig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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